Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Pflegezeit und Familienpflegezeit sind zwei gesetzlich geregelte Möglichkeiten, sich als Berufstätige:r für die Pflege naher Angehöriger freistellen zu lassen. Sie unterscheiden sich in Dauer, Voraussetzungen und Gestaltung. Beide Regelungen sind im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) festgelegt. Sie bieten Ihnen Schutz vor arbeitsrechtlichen Nachteilen und helfen, Pflege und Beruf besser zu vereinbaren.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Unterschiede, Rechte und Pflichten sowie konkrete nächste Schritte.
Pflegezeit: Kurzfristig bis zu sechs Monate aus dem Job aussteigen
Die Pflegezeit ermöglicht Ihnen, bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise aus dem Job auszusteigen, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Sie können entweder komplett freinehmen oder Ihre Arbeitszeit reduzieren.
Voraussetzungen:
- Ihr Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Personen.
- Sie pflegen einen nahen Angehörigen zu Hause.
- Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 1.
Dauer:
- Bis zu sechs Monate pro pflegebedürftiger Person.
- Sie können die Pflegezeit auch für einzelne Zeitabschnitte oder als Teilzeitmodell nutzen.
Ankündigungsfrist:
- Sie müssen die Pflegezeit mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber ankündigen. Geben Sie dabei den gewünschten Zeitraum und Umfang an.
Wichtig:
- Während der Pflegezeit genießen Sie Kündigungsschutz.
- Die Pflegezeit ist grundsätzlich unbezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
Familienpflegezeit: Stufenweise Reduzierung der Arbeitszeit
Mit der Familienpflegezeit können Sie Ihre Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum stufenweise reduzieren, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu ermöglichen. Anders als bei der Pflegezeit bleiben Sie dabei mindestens in Teilzeit beschäftigt.
Voraussetzungen:
- Ihr Arbeitgeber hat in der Regel mehr als 25 Beschäftigte.
- Sie pflegen einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 zu Hause.
Dauer:
- Bis zu 24 Monate pro pflegebedürftiger Person.
- Sie müssen während der Familienpflegezeit mindestens 15 Stunden pro Woche im Durchschnitt arbeiten.
Ankündigungsfrist:
- Spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anmelden.
- Geben Sie Zeitraum, Umfang der Arbeitszeit und den gewünschten Arbeitsbeginn an.
Wichtig:
- Auch hier gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
- Die Familienpflegezeit ist ebenfalls grundsätzlich unbezahlt. Ein zinsloses Darlehen kann unter bestimmten Bedingungen beantragt werden.
Gemeinsamkeiten: Rechte, Pflichten und Schutz
Beide Regelungen bieten Ihnen:
- Anspruch auf Freistellung zur Pflege naher Angehöriger (Definition nach § 7 Abs. 3 PflegeZG: z.B. Eltern, Schwiegereltern, Partner:in, Kinder, Geschwister).
- Kündigungsschutz ab Anmeldung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit bis zum Ende der jeweiligen Freistellung.
- Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit nach Ende der Freistellung.
- Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen zur finanziellen Überbrückung zu beantragen.
Wichtig: Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden, insgesamt aber maximal 24 Monate pro pflegebedürftiger Person.
Unterschied: Pflegezeit vs. Familienpflegezeit im Überblick
| Merkmal | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
|---|---|---|
| Dauer | Bis zu 6 Monate | Bis zu 24 Monate |
| Arbeitszeit | Vollständig oder teilweise freistellen | Reduzierung auf mind. 15 Std./Woche |
| Arbeitgebergröße | >15 Beschäftigte | >25 Beschäftigte |
| Anmeldung | 10 Arbeitstage vorher | 8 Wochen vorher |
| Kündigungsschutz | Ja | Ja |
| Entgelt | Unbezahlt, ggf. Darlehen möglich | Unbezahlt, ggf. Darlehen möglich |
Welche Pflichten haben Sie gegenüber dem Arbeitgeber?
- Schriftliche Anmeldung: Sie müssen die Pflegezeit oder Familienpflegezeit schriftlich und fristgerecht ankündigen.
- Angaben zum Zeitraum: Geben Sie den gewünschten Zeitraum und ggf. die gewünschte Teilzeit an.
- Nachweis: Ihr Arbeitgeber kann einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit verlangen (z.B. Kopie des Pflegegradbescheids).
- Vereinbarung: Bei der Familienpflegezeit ist eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit und deren Verteilung erforderlich.
Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Personalabteilung oder dem Betriebsrat, um die Möglichkeiten und Abläufe im Unternehmen zu klären.
Was passiert mit dem Gehalt?
Sowohl während der Pflegezeit als auch der Familienpflegezeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Für die entstehende Einkommenslücke können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen. Dieses wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss nach Ende der Freistellung zurückgezahlt werden. Prüfen Sie die aktuellen Konditionen und Bedingungen direkt beim Bundesamt.
Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?
Ja, eine Kombination ist möglich. Sie können zum Beispiel zunächst für einige Wochen oder Monate ganz aus dem Job aussteigen (Pflegezeit) und anschließend Ihre Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum reduzieren (Familienpflegezeit). Insgesamt dürfen beide Maßnahmen zusammen aber nicht länger als 24 Monate pro pflegebedürftiger Person dauern. Beachten Sie die jeweiligen Ankündigungsfristen und stimmen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber ab.
Was gilt bei kurzfristigem Pflegebedarf?
Für akute Situationen gibt es zusätzlich die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage kurzfristig der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege zu organisieren (§ 2 PflegeZG). In dieser Zeit erhalten Sie auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des/der Angehörigen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich und reichen Sie den Antrag bei der Pflegekasse ein.
Was sollten Sie vor der Antragstellung klären?
- Prüfen Sie, welche Regelung (Pflegezeit oder Familienpflegezeit) zu Ihrer individuellen Situation passt.
- Informieren Sie sich über die betrieblichen Abläufe und sprechen Sie mit Ihrer Personalabteilung.
- Klären Sie die Finanzierung während der Freistellung.
- Bereiten Sie die notwendigen Nachweise und Unterlagen vor (z.B. Pflegegradbescheid).
Für individuelle Fragen zu Ihren Ansprüchen oder zur Antragstellung wenden Sie sich an die kostenlose Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse oder den örtlichen Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI).
Weiterführende Informationen für Arbeitgeber
Wenn Sie selbst Arbeitgeber:in sind oder mehr über die Pflichten und Abläufe aus Unternehmenssicht erfahren möchten, finden Sie im Arbeitgeber-Cluster von Sicher Gepflegt kompakte Informationen und Checklisten.
Ihr nächster Schritt
Nutzen Sie den Pflege-Startcheck, um in wenigen Minuten herauszufinden, welche Entlastungs- und Freistellungsmöglichkeiten für Ihre Pflegesituation infrage kommen.

