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Eine Frau liest einen Bescheid der Pflegekasse am Küchentisch, im Hintergrund ein Kalender
Pflegegrad & Leistungen

Pflegeversicherung 2026: Alle wichtigen Änderungen für Angehörige

2 Minuten
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Für 2026 gibt es keine große Pflegereform, aber mehrere praktisch wichtige Änderungen bei der Pflegeversicherung. Die Leistungsbeträge bleiben stabil, es gibt neue Fristen für rückwirkende Anträge und Erleichterungen bei der Beratungspflicht. Hier finden Sie alle Fakten und was sie für Sie als pflegende:r Angehörige:r bedeuten.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen 2026: Beträge bleiben stabil

Die monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Für 2026 und 2027 sind nach aktuellem Stand keine weiteren Erhöhungen geplant. Die nächste gesetzliche Anpassung ist frühestens für 2028 vorgesehen. Das bedeutet: Die Pflegegeld- und Pflegesachleistungs-Beträge bleiben 2026 auf dem Niveau von 2025.

Pflegegeld 2026 (monatlich):

Pflegegrad Pflegegeld (Euro)
2 347
3 599
4 800
5 990

Pflegesachleistungen 2026 (monatlich):

Pflegegrad Pflegesachleistung (Euro)
2 796
3 1.497
4 1.859
5 2.299

Beitragssatz Pflegeversicherung 2026

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 2026 weiterhin 3,6 Prozent (je 1,8 Prozent für Arbeitgeber und Beschäftigte). Für Kinderlose liegt der Beitragssatz bei 4,2 Prozent. Eine Erhöhung des Zuschlags für Kinderlose auf 0,7 Prozentpunkte (dann 4,3 Prozent) ist erst ab 2027 geplant.

Neue Fristen für rückwirkende Erstattungsanträge

Ab 2026 gilt: Rückwirkende Erstattungsanträge (z. B. für Pflegegeld oder andere Leistungen) können nur noch für das laufende und das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr gestellt werden. Eine Erstattung für davorliegende Zeiträume ist dann nicht mehr möglich.

Wichtig: Stellen Sie Anträge auf Pflegegeld oder andere Leistungen so früh wie möglich. Schieben Sie die Antragstellung nicht auf, um keine Ansprüche zu verlieren.

Beratungspflicht: Weniger Termine für Pflegegeld-Empfänger:innen

Pflegegeld-Empfänger:innen (Pflegegrad 2 bis 5) müssen sich nach § 37 Abs. 3 SGB XI regelmäßig beraten lassen. Ab 2026 reicht für alle Pflegegrade 2 bis 5 ein halbjährlicher Beratungseinsatz (bisher waren bei Pflegegrad 4 und 5 mehr Termine verpflichtend). Zusätzliche freiwillige Beratungen, besonders bei höherem Pflegebedarf, bleiben weiterhin möglich und sind kostenlos.

Pflegekompetenzgesetz: Geplante Änderungen für Pflegefachkräfte

Das sogenannte Pflegekompetenzgesetz befindet sich 2026 noch in Vorbereitung. Es soll Pflegefachkräften künftig erweiterte heilkundliche Befugnisse ermöglichen, zum Beispiel bei Wundversorgung, Diabetes-Einstellung oder bestimmten Routineverordnungen – ohne ärztliche Rücksprache. Diese Änderungen sind aktuell noch nicht in Kraft und werden noch beraten.

Was heißt das für Sie als pflegende:r Angehörige:r?

  • Prüfen Sie Ihre Ansprüche auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen und stellen Sie Anträge möglichst zeitnah, um Fristen nicht zu verpassen.
  • Planen Sie die Beratungseinsätze für Pflegegeld-Empfänger:innen ein: Ab 2026 ist für alle Pflegegrade 2 bis 5 nur noch ein Termin pro Halbjahr verpflichtend.
  • Bleiben Sie informiert über weitere Entwicklungen, insbesondere zum geplanten Pflegekompetenzgesetz und zu künftigen Leistungsanpassungen.

Bei Unsicherheiten oder individuellen Fragen kann eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder der Kontakt zu einem Pflegestützpunkt helfen.

Begriffe dazu: Begutachtungsassessment (NBA): So wird der Pflegegrad festgestellt, Eigenanteil Pflegeheim: Definition und Bedeutung und Hilfe zur Pflege: Definition und Bedeutung.