Was ist Hilfe zur Pflege?
Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie springt ein, wenn eine pflegebedürftige Person die Kosten für die eigene Pflege – zu Hause oder im Pflegeheim – nicht mehr selbst tragen kann. Die Leistung ergänzt die Zahlungen der Pflegeversicherung, ersetzt sie aber nicht. Relevant wird sie, wenn das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um den verbleibenden Eigenanteil zu finanzieren. Mehr dazu im Ratgeber zu Pflegeheimkosten und Eigenanteil.
Wer kann Hilfe zur Pflege beantragen?
Jede pflegebedürftige Person kann Hilfe zur Pflege beantragen, wenn sie ihre Pflegekosten nicht mehr aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Der Antrag kann auch von einer bevollmächtigten Person gestellt werden. Zuständig ist immer das örtliche Sozialamt am Wohnort der pflegebedürftigen Person.
Voraussetzungen: Einkommens- und Vermögensprüfung
Das Sozialamt prüft, ob Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person für die Pflegekosten ausreichen. Dabei gibt es einen gesetzlich festgelegten Schonbetrag für das Vermögen. Das bedeutet: Ein bestimmter Teil des Vermögens bleibt unangetastet und muss nicht für die Pflegekosten eingesetzt werden. Wie hoch dieser Betrag ist, erfahren Sie beim zuständigen Sozialamt oder einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Erst wenn Einkommen und verwertbares Vermögen (über dem Schonbetrag) nicht ausreichen, übernimmt das Sozialamt die verbleibenden Pflegekosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege.
Elternunterhalt: Wann Kinder zahlen müssen
Viele Angehörige sorgen sich, dass sie für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen müssen. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 gilt: Kinder werden erst dann zu Unterhaltszahlungen (Elternunterhalt) herangezogen, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Liegt das Einkommen darunter, müssen Kinder nicht für die Pflegekosten der Eltern aufkommen. Das nimmt vielen Familien die finanzielle Sorge und erleichtert den Schritt, Hilfe zur Pflege zu beantragen.
So läuft der Antrag auf Hilfe zur Pflege ab
- Kontakt zum Sozialamt aufnehmen: Das örtliche Sozialamt ist für den Antrag zuständig. Häufig unterstützt auch das Pflegeheim oder ein ambulanter Pflegedienst bei den Formalitäten.
- Antragsformular ausfüllen: Das Sozialamt stellt die notwendigen Unterlagen bereit. Sie können den Antrag persönlich, schriftlich oder oft auch online stellen.
- Nachweise einreichen: Sie müssen Einkommens- und Vermögensnachweise der pflegebedürftigen Person einreichen. Dazu gehören Rentenbescheide, Kontoauszüge, Nachweise über Immobilien, Wertpapiere oder sonstige Vermögenswerte.
- Prüfung durch das Sozialamt: Das Amt prüft, ob Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht. Es kann Rückfragen geben oder weitere Unterlagen anfordern.
- Bewilligung und Auszahlung: Bei positivem Bescheid übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Pflegekosten direkt. Im Pflegeheim wird das Geld meist direkt an die Einrichtung gezahlt.
Typische Fragen und Hinweise für Angehörige
- Scham oder Unsicherheit: Es ist kein Makel, Hilfe zur Pflege zu beantragen. Die Sozialhilfe soll sicherstellen, dass niemand wegen fehlender Mittel auf notwendige Pflege verzichten muss.
- Unterstützung beim Antrag: Pflegeheime, ambulante Dienste und Pflegestützpunkte helfen oft bei der Antragstellung. Auch eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kann Sie begleiten.
- Keine Rückforderung von Kindern unter der Einkommensgrenze: Liegt das Bruttojahreseinkommen unter 100.000 Euro, bleibt das eigene Vermögen und Einkommen der Kinder unangetastet.
Wo gibt es Beratung und Unterstützung?
- Sozialamt: Für den Antrag und alle Fragen zur Hilfe zur Pflege.
- Pflegestützpunkte: Für eine umfassende Beratung zur Pflege und zu Sozialleistungen.
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: Für individuelle Unterstützung rund um die Pflegeorganisation.
Bedenken Sie: Dies ist keine individuelle Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten kann auch eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht weiterhelfen.

